Satzung

Satzung der Schützenbruderschaft St. Antonius Günne e. V. 

§ 1 

Name und Sitz 

Die Schützenbruderschaft St. Antonius Günne-Möhnesee e.V. ist eine Vereinigung von Männern und Jungmännern, die aus der Tradition der historischen, katholischen Bruderschaften entstanden ist. Sie hat ihren Sitz in Möhnesee-Günne und ist kirchlich mit der Pfarrkirche in Günne verbunden. 

§ 2 

Zweck der Bruderschaft 

Gemäß der Normalsatzung des Sauerländer Schützenbundes ist die Schützenbruderschaft St. Antonius Günne-Möhnesee e. V. bestrebt, zunächst unter ihren Mitgliedern, dann aber auch in weiten Kreisen 

a) die Pflege des religiösen Lebens zu fördern, 

b) die Werke der christlichen Nächstenliebe zu üben und 

c) an der Bildung und Erhaltung eines gesunden Volkstums auf der Grundlage der christlichen Sitte mitzuarbeiten und für die staatsbürgerliche Erziehung nach den Grundsätzen der christlichen Weltanschauung tätig zu sein. 

§ 3 

Mitgliedschaft und Aufnahme 

Mitglied kann jede männliche Person werden, die im Jahr der Aufnahme das 15. Lebensjahr vollendet. Die Namen der Mitglieder müssen in das Bruderschaftsregister eingetragen sein. Die Mitglieder vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden als Jungschützen geführt. Die entsprechenden Jungendschutzgesetze sind zu beachten. 

§3a 

Abteilungen 

( 1) Die Abteilungen der Schützenbruderschaft St. Antonius Günne sind rechtlich unselbstständig. Ihr Vermögen ist Eigentum der Schützenbruderschaft St. Antonius Günne. Sie firmieren unter „Schützenbruderschaft St. Antonius Günne e.V. Abteilung ………………“. In fachsportlichen Angelegenheiten können die Abteilungen selbständig handeln, soweit daraus keine über den ihnen zugeteilten Etat und ihre eigenen Mittel hinausgehenden Verpflichtungen entstehen. 

In allen anderen Fällen ist die vorherige Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes einzuholen. 

(2) Während in der Abteilung Traditionsschützen nur männliche Personen die im Jahr der Aufnahme das 15.Lebensjahr vollenden, aufgenommen werden können, gibt es für die anderen Abteilungen keine Beschränkungen. 

§ 4 

Organe der Bruderschaft 

Organe der Bruderschaft sind 

a) Mitgliederversammlung 

b) der Vorstand 

§ 5 

Mitgliederversammlung 

1. Die Bruderschaft hält einmal im Jahr, und zwar möglichst im Frühjahr, die Jahreshauptversammlung ab. Zu dieser ist mindestens 1. Woche vorher durch öffentliche Bekanntmachung ( Tageszeitung oder Anschlagtafel ) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. 

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, sooft ein Bedürfnis dazu vorliegt. Sie werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung zu diesen erfolgen ebenfalls 1 Woche vorher durch öffentliche Bekanntmachung. Auf schriftlichem Antrag von 1/3 Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. 

3. Aufgabe der Jahresversammlung ist 

a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer 

b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer 

c) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung 

d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages 

e) Änderung der Satzung 

f) Aufnahme neuer Mitglieder und Ausschluß von Mitgliedern 

4. Anträge und Beschlüsse sind in einem Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. 

§ 6 

Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus: 

Dem Oberst (Vorsitzender), dem Hauptmann (Stellvertreter), dem Geschäftsführer, dem 1. Kassenwart, dem 2. Kassenwart, einem Adjutanten, 1 Fähnrich, 2 Fahnenoffizieren u. 2 Königsoffizieren. Der Vorstand kann erforderlichenfalls erweitert werden. Der Pfarrer als Präses und der König des jeweiligen Jahres gehören dem Vorstand an. 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Oberst, dem Hauptmann, dem Geschäftsführer und dem 1. Kassenwart. 

Der geschäftsführende Vorstand verwaltet das Vermögen der Bruderschaft, führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Bruderschaft nach außen. 

Der erweiterte Vorstand hat die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu überwachen und ihn zu beraten. 

Bei wichtigen Entscheidungen ist der Vorstand verpflichtet, einen Beschluß der Jahreshauptversammlung oder einer Mitgliederversammlung herbeizuführen. 

§ 7 

Wahlen 

Wahlen können nur auf der Jahreshauptversammlung oder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Sie erfolgen durch Handzeichen. Die Wahl des Oberst erfolgt geheim. Geheime Wahl muß außerdem durchgeführt werden, wenn dies beantragt wird. 

Der Vorstand hat das erste Vorschlagsrecht. Abgestimmt wird in der Reihenfolge der eingebrachten Vorschläge, wobei über den Vorschlag des Vorstandes zuerst abzustimmen ist. 

Gewählt ist derjenige, der die einfache Mehrheit auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Das zu wählende Vorstandsmitglied wird jeweils auf 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 

In den Vorstand gewählt werden kann, wer 18 Jahre alt ist. Wahl- und stimmberechtigt sind alle Bruderschaftsmitglieder. Wenn sich ein Vorstandsmitglied vereinsschädigend verhält und er wird dadurch zivil- bzw. strafrechtlich hierfür belangt, kann er durch die Jahreshauptversammlung oder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. 

§8 

Beiträge 

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird durch die Jahreshauptversammlung bestimmt. 

§ 9 

Ende der Mitgliedschaft 

Aus der Bruderschaft scheiden mit Verlust eines jeden Anrechtes aus: 

1. derjenige, der sich freiwillig und schriftlich beim Vorstand abmeldet, mit dem Tage der Abmeldung. 

2. Wer sich vereinsschädigend verhält und dadurch zivil- bzw. strafrechtlich hierfür belangt wird. 

3. Ein Mitglied, welches die Satzung gröblich verletzt oder die Zahlung des Jahresbeitrages verweigert. 

§ 10 

Schützenfest 

Das Schützenfest wird nach Möglichkeit alljährlich in althergebrachter Weise gefeiert. Die Bruderschaft tritt hierbei mit Entschiedenheit für Sitte und Anstand ein. Alles weitere bezüglich des Schützenfestes beschließt die jeweilige Jahreshauptversammlung. 

§ 11 

Kirchliches 

Am 1. Schützenfesttag wird eine hl. Messe für die Lebenden und am 2. Festtag für die verstorbenen Mitglieder gelesen. Es ist Ehrenpflicht der Mitglieder an den hl. Messen teilzunehmen. Weiterhin ist es Ehrenpflicht, daß an Begräbnissen von verstorbenen Mitgliedern teilgenommen wird. An beiden Prozessionen (Himmelfahrt- und Fronleichnamsprozession) beteiligt sich die Bruderschaft, wobei der Vorstand den Ordnungsdienst übernimmt. 

§ 12 

Satzungsänderungen 

Vorstehende Satzungen können nur auf einer Jahreshauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit geändert werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung muß 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung dem geschäftsführenden Vorstand vorgelegt werden. 

§ 13 

Gemeinützigkeit 

Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der Gemeinützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. 

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen. 

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Bruderschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Bei Auflösung der Bruderschaft fällt ihr Vermögen an die katholische Kirchengemeinde Günne, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwende hat. 

§14 

Auflösung der Bruderschaft 

Die Auflösung der Bruderschaft kann nur mit 2/3 Stimmenmehrheit von zwei aufeinander folgenden Versammlungen, zwischen denen mindestens eine Frist von einem Monat liegen muß, beschlossen werden. 

Auf einer Jahreshauptversammlung kann über eine Auflösung nicht abgestimmt werden. 

§ 15 

Eintragung ins Vereinsregister 

Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, die Eintragung der Bruderschaft in das Vereinsregister anzumelden. 

§ 16 

Inkrafttreten 

Diese Satzung ist durch einstimmigen Beschluß der Jahreshauptversammlung vom 27.03.2010 genehmigt worden. Sie tritt am 01.02.2011 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Satzung vom 26.03.1977 außer Kraft gesetzt. 

Möhnesee-Günne, den 

Der Vorstand 

gez. Hubertus Koch 

Matthias Steinmeier 

Franz-Josef Teuber 

Jürgen Friedt